§ 32 RohmilchGütV
Abschläge auf den Kaufpreis
(1) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die Gesamtkeimzahl der Rohmilch eine Anzahl von 100 000 Kolonie bildenden Einheiten je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 2 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.
(2) Ergibt die Güteprüfung einen Hemmstoffnachweis, ist der Kaufpreis für den betreffenden Kalendermonat wie folgt zu mindern:
- 1.
- um 3 Cent je Kilogramm für den ersten Hemmstoffnachweis;
- 2.
- um mindestens 3 Cent je Kilogramm für jeden weiteren Hemmstoffnachweis.
(3) Übersteigt ausweislich der Güteprüfung die somatische Zellzahl eine Anzahl von 400 000 somatischen Zellen je Milliliter, ist der Kaufpreis um mindestens 1 Cent je Kilogramm für den betreffenden Kalendermonat zu mindern.
Fußnote(n):
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)
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