§ 7 RohmilchGütV

Sachkunde der Probenehmer

(1) Der Abnehmer darf die Probenahme nur von Probenehmern vornehmen lassen, die über die Sachkunde für eine solche Probenahme verfügen.

(2) Probenehmer müssen die Anforderungen an die Sachkunde nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, müssen zusätzlich die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen, die in Anlage 1 Abschnitt B festgelegt sind.

Fußnote(n):

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)

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