§ 10 RSFAV

Zulässige Anlagegegenstände und Ausgliederung der Fondsverwaltung

(1) Derjenige Teil des Fondsvermögens, der kurzfristig für Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes benötigt wird, ist vom Reisesicherungsfonds als Sichteinlagen bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorzuhalten. Geringe Beträge dürfen als Bargeld vorgehalten werden.

(2) Im Übrigen ist das Fondsvermögen in auf Euro lautenden, hochliquiden und risikoarmen Schuldtiteln anzulegen, die innerhalb von maximal sieben Arbeitstagen vollständig liquidiert werden können. Risikoarme Schuldtitel sind alle Titel, die unter die erste oder zweite Kategorie der Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 52) geändert worden ist, fallen. Entnahmen aus diesem Teil des Fondsvermögens sind nur zulässig, soweit dies für die Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes erforderlich ist.

(3) Sofern aus der Anlage des Fondsvermögens Erträge erzielt werden können, gelten für diese dieselben Bestimmungen wie für das übrige Fondsvermögen.

(4) Der Reisesicherungsfonds betraut ein geeignetes Finanzdienstleistungsinstitut, welches Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes betreibt, mit der Verwaltung nach Absatz 2.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesicherungsfonds gestatten, die Anlage des Fondsvermögens gemäß den Absätzen 2 und 4 nicht unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens am 1. Juli 2022, zu beginnen. Bis dahin ist das Fondsvermögen vollständig gemäß Absatz 1 vorzuhalten.

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