§ 8 RSFAV
Prüfungen in den Geschäftsräumen; Einberufung von Gesellschafterversammlungen
(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
- 1.
- auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen des Reisesicherungsfonds oder derjenigen Dritten, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat, Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen,
- 2.
- an von ihr durchgeführten Prüfungen gemäß Nummer 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu beteiligen oder mit der Durchführung solcher Prüfungen zu beauftragen; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,
- 3.
- die Einberufung von Gesellschafterversammlungen anzuordnen und hierzu Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; sie kann außerdem die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung verlangen.
(2) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Nummer 2 beteiligten oder beauftragten Personen dürfen die Geschäftsräume für Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nur innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
(3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 zu dulden.
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