§ 2 RSGAbsEntgV
Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Reisesicherungsfonds
- 1.
- die Höhe des am letzten Tag eines jeden Erhebungszeitraums erreichten Fondsvermögens nachweist, und
- 2.
- darlegt, wie sich zu diesem Zeitpunkt der Gesamtumsatz aller vom Reisesicherungsfonds abgesicherten Reiseanbieter auf die Kategorien 1 und 2 nach § 1 Absatz 4 verteilt.
(2) Wird die erforderliche Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro erreicht, so entfällt die Befugnis nach Absatz 1 mit Wirkung für die Zukunft.
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