(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1127 - 1133)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Arbeitsschritte vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Arbeitsschritte festlegen sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen - c)
Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden - d)
Materialbedarfe ermitteln - e)
Messungen durchführen - f)
Informationen und technische Unterlagen, insbesondere Merkblätter, Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, beschaffen und auswerten sowie Dokumentationen erstellen
| 4 | |
2 | Arbeitsabläufe kundenorientiert gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichern - b)
berufsspezifische Richtlinien und gesetzliche Regelungen, insbesondere zur Energieeinsparung, Schalldämmung sowie zur Befestigungs-, Automatisierungs-, Steuerungs- und Sicherheitstechnik, anwenden - c)
Liefertermine und -bedingungen beachten - d)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte gestalten - e)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen - f)
Aufgaben im Team planen, abstimmen und umsetzen sowie Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - g)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen - h)
technische Entwicklungen feststellen und berücksichtigen - i)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachige Fachbegriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachten - j)
Termine mit Kunden abstimmen und anpassen
| | 4 |
3 | Qualitätssichernde Maßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
Wareneingänge auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren und Waren lagern sowie Lagerkriterien beachten - c)
Zwischenkontrollen durchführen
| 4 | |
- d)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen - e)
Endkontrollen durchführen - f)
durchgeführte Arbeiten bewerten und dokumentieren - g)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - h)
zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| | 6 |
4 | Arbeitsplätze einrichten, sichern und räumen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und verwenden - b)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassen - c)
Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassen - d)
örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen, insbesondere Maße und Leitungswege - e)
Transportmittel und Transporthilfsmittel nutzen und warten sowie Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen - f)
Fahrzeuge nach Anfahrfolgen und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen und Ladungen sichern - g)
Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie Arbeitsgerüste auf- und abbauen - h)
Energiebereitstellung veranlassen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen - i)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie gegen Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten - j)
Abfall- und Reststoffe trennen und lagern und deren Entsorgung veranlassen - k)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstellen sichern
| 10 | |
5 | Bauteile und Baugruppen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Kunststoffe, Metalle, Glas und Textilien, nach Verwendungszweck auswählen - b)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge auf Fehler prüfen und für die Be- und Verarbeitung vorbereiten - c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Anlagen auswählen - d)
Werkzeuge und Geräte handhaben und instand halten - e)
Geräte, Maschinen und technische Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen sowie Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge manuell und maschinell be- und verarbeiten
|
26 | |
| | - f)
Bauteile herstellen und zu Baugruppen fügen - g)
Transportgeräte auswählen und bedienen - h)
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen - i)
Geräte, Maschinen und technische Anlagen nach Wartungsvorschriften instand halten
| | |
6 | Rollpanzer und Behänge aus Halbzeugen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Rollpanzer und Behänge, insbesondere für Rollläden, Markisen sowie Jalousien, nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen - b)
Profile und Stäbe nach Arbeitsauftrag auswählen und ablängen - c)
Behänge aus unterschiedlichen Materialien unter Berücksichtigung unterschiedlicher Verfahren herstellen - d)
Schlussstäbe, Schlussprofile und Fallstangen auswählen, bearbeiten und fügen - e)
Aufhängungen auswählen und herstellen - f)
Beschläge auswählen und anbringen - g)
Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung durchführen - h)
Rollpanzer zusammenbauen und gegen seitliches Verschieben sichern
| 14 | |
7 | Rollabschlüsse aus Halbzeugen, Bauteilen und Baugruppen herstellen und montieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Rollabschlüsse, insbesondere Rollläden und Markisen, nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen - b)
Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel auswählen und einsetzen - c)
Wellenteile herstellen, zusammenbauen und auf Rundlauf prüfen - d)
Tragkonstruktionen herstellen und montieren - e)
Antriebe nach Bauart und Verwendungszweck auswählen und einbauen - f)
Wellen montieren - g)
Führungsschienen anpassen und montieren - h)
Rollabschlüsse und Behänge montieren - i)
Dämmmaßnahmen durchführen - j)
Verkleidungen herstellen und montieren - k)
Bauwerksanschlüsse herstellen - l)
Maßnahmen zur Sicherheit, insbesondere zur Einbruchhemmung, durchführen - m)
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen - n)
Art der Funktionsprüfungen von Rollabschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen - o)
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - p)
Sicherheitsprüfungen durchführen - q)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
| | 14 |
8 | Zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse montieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse, insbesondere Jalousien, nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen - b)
Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel auswählen und einsetzen - c)
nicht rollbare Abschlüsse für den Einbau vorbereiten - d)
Antriebe nach Bauarten und Verwendungszweck auswählen und einbauen - e)
nicht rollbare Abschlüsse montieren und Bauwerksanschlüsse herstellen - f)
Sicherheitseinrichtungen nach Herstellervorgaben montieren und Maßnahmen zur Einbruchhemmung durchführen - g)
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen - h)
Art der Funktionsprüfungen von nicht rollbaren Abschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen - i)
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - j)
Sicherheitsprüfungen durchführen - k)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
| 10 | |
9 | Alleinige Abschlüsse montieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
alleinige Abschlüsse einer begeh- oder befahrbaren Bauwerksöffnung, insbesondere von Toren, nach Bauarten, Konstruktionen und Antrieben unterscheiden und auswählen - b)
Untergründe prüfen und Befestigungsmittel auswählen und einsetzen - c)
alleinige Abschlüsse für den Einbau vorbereiten - d)
alleinige Abschlüsse nach Montageanleitung montieren, Herstellervorgaben umsetzen und Bauwerksanschlüsse herstellen - e)
Sicherheitseinrichtungen nach Herstellervorgaben montieren und Maßnahmen zur Einbruchhemmung durchführen - f)
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen - g)
Art der Funktionsprüfungen von alleinigen Abschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen - h)
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - i)
Sicherheitsprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien durchführen - j)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
| | 14 |
10 | Rollladen- und Fenster- kombinationen herstellen und montieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Rollladen- und Fensterkombinationen nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählen - b)
Teile für Rollladen- und Fensterkombinationen herstellen und zusammenbauen
| 10 | |
- c)
Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel auswählen und einsetzen - d)
Fertigelemente und Bauteilkombinationen für die Montage vorbereiten und systembezogen einbauen - e)
Beschläge und Funktionsteile montieren - f)
Bauwerksanschlüsse herstellen - g)
Maßnahmen zur Sicherheit, insbesondere zur Einbruchhemmung, durchführen - h)
Art der Funktionsprüfungen von Rollladen- und Fensterkombinationen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen - i)
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen - j)
Sicherheitsprüfungen durchführen - k)
Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
| | 8 |
11 | Automatisierungs- und Steuerungskomponenten montieren und programmieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Komponenten und Systeme zur Ansteuerung von Antrieben und zur Steuerung von automatischen Abläufen nach Bauarten und Funktionen unterscheiden, auswählen und prüfen - b)
Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachten - c)
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen - d)
Steuerungskomponenten, insbesondere elektrische Antriebe, und Systeme für die Montage vorbereiten und nach Herstellerangaben einbauen - e)
elektrische Anschlüsse an vorhandene, sicherheitsgeprüfte und freigegebene Einspeisepunkte herstellen sowie Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom beachten und anwenden - f)
Steuerungskomponenten und Systeme einstellen und in Betrieb nehmen - g)
Steuerungskomponenten und Systeme nach Anforderungen zur Automatisierung programmieren und Programmierungen dokumentieren - h)
Programmierungen mit dem Kunden abstimmen sowie Programmierungen durchführen, dem Kunden erläutern und ihn in die Steuerungen einweisen - i)
System- und Funktionsprüfungen durchführen sowie Ergebnisse dokumentieren und bewerten - j)
Sicherheitsprüfungen bei alleinigen Abschlüssen durchführen sowie Ergebnisse dokumentieren und bewerten - k)
Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
| | 16 |
12 | Wartungs- und Instand- setzungsarbeiten durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Wartungsarbeiten entsprechend den Wartungsintervallen vorbereiten, durchführen und protokollieren - b)
Schäden und deren Ursachen ermitteln und dokumentieren - c)
Instandsetzungsarbeiten vorbereiten, durchführen und dokumentieren - d)
Sicherungsmaßnahmen durchführen - e)
regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen durchführen, gesetzliche Bestimmungen und Richtlinien beachten sowie Ergebnisse dokumentieren und bewerten
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8 |
13 | Leistungen übergeben und Kundengespräche führen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
Kundengespräche führen, insbesondere zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten, zur Erläuterung von Pflege- und Bedienungsanleitungen sowie zu Wartungsintervallen - b)
Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellen - c)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleiten - d)
Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentieren - e)
weitere Kundenbedarfe feststellen - f)
Kunden über das betriebliche Leistungsspektrum und Dienstleistungen, insbesondere zur Energieeinsparung, informieren, Kundenanforderungen erfassen und Kundenbedarfe auf Umsetzbarkeit prüfen - g)
durch das eigene Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen - h)
Aufmaße erstellen und weiterleiten
| | 8 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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