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Vorschriften für die Anwendung der Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3

Die Tabellen I bis V, die dazu dienen, den Schätzwert nach § 19 Abs. 3 Satz 2 von Renten und Rentenanwartschaften zu berechnen, setzen Monatsrenten voraus, auf die ein Anspruch besteht oder bei Eintritt des Versorgungsfalles bestehen würde (Rentenanwartschaft). In den Fällen, in denen hinterbliebenen-versorgungsberechtigte Ehefrau und Kinder vorhanden sind, bestehen neben dem Anspruch auf Altersversorgung des Arbeitnehmers Witwen- und Waisenrentenanwartschaften, deren Schätzwerte ebenfalls zu ermitteln und dem Schätzwert der Rente des Arbeitnehmers hinzuzurechnen sind.
Vor Anwendung der Tabellen sind daher die nach den vertraglichen Vereinbarungen, den rechtskräftigen Urteilen usw. und den Vorschriften des Gesetzes (z.B. zu berücksichtigende Dienstzeiten für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 11 Abs. 2 Satz 2, Festsetzung der Höhe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4) bestehende monatliche Rente des Arbeitnehmers und etwaige auf Grund vorhandener Rentenanwartschaften sich ergebende Witwen- und Waisenrenten festzustellen. Verheiratungen und Wiederverheiratungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben unberücksichtigt; keinen Anspruch können ferner die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kinder geltend machen (§ 11 Abs. 2 Satz 1).
Zur Berechnung des Schätzwertes der Renten und Rentenanwartschaften sind die im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren in den Tabellen I bis V mit der monatlichen Rente des Arbeitnehmers und, gegebenenfalls, den Witwen- und Waisenrenten zu multiplizieren. Das Alter und die Altersdifferenz in Jahren sind bei der Anwendung der Tabellen so zu berechnen, daß ein angebrochenes Jahr als voll gezählt wird, wenn mehr als sechs Monate abgelaufen sind; andernfalls bleibt es unberücksichtigt.

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