§ 4 RTrAbwG§11Abs3DV
Für Zeiten zwischen dem 1. April 1951 und der Beendigung der Abwicklung, spätestens dem 30. April 1967, in denen an eine nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes anspruchsberechtigte Person oder an deren Hinterbliebene eine auf der Nachversicherung nach § 72 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes beruhende Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gezahlt wurde oder wird, gilt der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung an den Träger der Versorgungslast in der Höhe der Versorgungsbezüge als abgetreten, die sich bei Anwendung der Vorschriften des Kapitels I des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes und der ergänzenden Übergangs- und Schlußvorschriften, auch auf Grund von Soll- oder Kannvorschriften, ergeben würden.
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