§ 6a RückAbzinsV
Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen
Für die Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten bei der Anwendung des § 6 an die Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsendstände.
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