§ 1 RückHG

Anspruchsberechtigte

(1) Anspruch auf Rückkehrhilfe haben Arbeitnehmer, die

1.
nicht mit einem Deutschen verheiratete Staatsangehörige eines Staates sind, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
a)
durch Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen oder durch Konkurs nach dem 30. Oktober 1983 und bis zum 30. Juni 1984 arbeitslos geworden sind und bis zum Verlassen des Geltungsbereichs des Gesetzes arbeitslos gemeldet waren oder
b)
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag auf Rückkehrhilfe ununterbrochen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Ausfallstunden hatten, die mindestens 20 vom Hundert der betrieblichen Arbeitszeit im Sinne des § 69 des Arbeitsförderungsgesetzes umfaßten,
3.
bis zum 30. Juni 1984 einen Antrag auf Rückkehrhilfe gestellt haben,
4.
im Zeitpunkt der Ausreise im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck waren.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b bleibt eine Unterbrechung des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 67 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes außer Betracht.

(2) Die Rückkehrhilfe wird nur für Arbeitnehmer gezahlt, die nach dem 30. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit ihrer Familie auf Dauer verlassen haben. Zu der Familie zählen der Ehegatte sowie Kinder, denen gegenüber der Arbeitnehmer gesetzlich unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist. Das gilt nicht für einen getrennt lebenden Ehegatten, der sich bereits seit fünf Jahren rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und über eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts verfügt.

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