Anlage RV

(zu Teil D)

Für die Berechnung der Alterungsrückstellung, der Rückstellung für das Krankentagegeld, der Deckungsrückstellung für das nach den Tarifen der Krankheitskostenversicherung vorgesehene Sterbegeld (unselbständiges Sterbegeld) und der Deckungsrückstellung für das Sterbegeld bei Krankentagegeldversicherungen in der Umstellungsrechnung gelten in den Fällen der Ziffer III, 1b Abs. 2 und 1c der Ergänzungsrichtlinien Teil D die nachstehenden Grundsätze.

I.
Rechnungsgrundlagen
1.
Sterbenswahrscheinlichkeiten (q) nach der Sterbetafel 1924/26 Männer;
2.
Abgangswahrscheinlichkeit (w): Sie ist rechnungsmäßig in der Weise zu berücksichtigen, daß sie, beginnend mit dem Alter 20, eine fallende Folge bildet, die spätestens mit dem Alter 80 endet. Der für das Alter 20 anzusetzende Wert soll 10 vom Hundert nicht übersteigen. Eine Trennung der Abgangswahrscheinlichkeiten für Männer und für Frauen ist nicht erforderlich. Für alle Tarife sollen die gleichen Abgangswahrscheinlichkeiten verwendet werden. Nur in den Fällen, in denen offensichtlich ein nicht nur als vorübergehende Erscheinung zu wertender Sonderverlauf des vorzeitigen Abgangs in Erscheinung tritt, können andere - auch höhere - Abgangswahrscheinlichkeiten und/oder kürzere Folgedauern verwendet werden. Die Abweichung ist zu begründen. Die Ausscheideordnung ist dann folgendermaßen zu bilden:


3.
Rechnungszinssatz: 3 1/2 vom Hundert.
4.
a)
Für die Krankheitskostenversicherung: eine normierte Kopfschadentafel (Anhang 1);
b)
für die Krankheitstagegeldversicherung, soweit sie nach dem sogenannten Hamburger System (keine Daueraussteuerung für das Krankengeld) betrieben wird: ein Tafel der Krankheitsdauer (Anhang 2).
Bei den nach dem Hamburger System abgeschlossenen Krankentagegeldversicherungen, bei denen bei Eintritt der Dauer-Invalidität keine Krankengeldleistungen mehr gewährt werden, ist außer der Sterblichkeit und dem vorzeitigen Abgang auch die Invaliditätswahrscheinlichkeit zu berücksichtigen. Die dabei verwendeten Invaliditätswahrscheinlichkeiten sind anzugeben. Eine Abschrift der Dekremententafel ist vorzulegen. Ergibt sich aus den Erfahrungen der Unternehmung, daß bei ihr die Krankheitsdauern durchweg niedriger sind als die im Anhang 2 angegebenen, so kann dem bei der Errechnung der Grundtafel Rechnung getragen werden. Im Gutachten sind darüber ausführliche, die Abweichung begründende Angaben zu machen. Die verwendeten Werte der Krankheitsdauern und die mit ihnen aufgestellte Grundtafel sind vorzulegen.
5.
Eine Abschrift der mittels der Grundlagen 1 bis 4 berechneten Grundtafel einschließlich der Kommutationswerte ist zur Genehmigung vorzulegen.
II.
Ermittlung des Grundkopfschadens in der Krankheitskostenversicherung
1.
Bei der Verwendung der normierten Kopfschäden ist für jeden Tarif die Bestimmung des Grundkopfschadens erforderlich. Er ist für Männer und Frauen gesondert zu ermitteln.
2.
Mehrere Tarife können zu Tarifgemeinschaften zusammengefaßt werden. In dem Gutachten ist anzugeben, ob und inwieweit derartige Zusammenfassungen erfolgt sind. Sie sind zu begründen.
3.
Zugrunde zu legen ist der nach erreichtem Alter aufgegliederte mittlere Versichertenbestand des Jahres 1947. Läßt sich dieser Bestand nicht mehr feststellen, so kann der Berechnung der am 31. Dezember 1947 vorhandene Versichertenbestand zugrunde gelegt werden. Wenn der Bestand für den 31. Dezember 1947 gegliedert nach Männern, Frauen und Kindern nicht vorliegt, so ist er unter Zuhilfenahme einer zu einem späteren Zeitpunkt festgestellten Gliederung abzuleiten. Im Gutachten ist anzugeben, wie der Bestand ermittelt worden ist.
4.
a)
Es sind die für das Jahr 1947 gezahlten und zurückgestellten Schäden zu ermitteln. Sollte dies nicht möglich sein, so kann statt dessen die Summe der in 1947 ausgezahlten Schäden vermehrt um die Schadensrückstellung zum 31. Dezember 1947 und vermindert um die Schadensrückstellung zum 31. Dezember 1946 verwendet werden. Die Ermittlung ist getrennt für Männer und Frauen durchzuführen; notfalls kann diese Aufteilung schätzungsweise an Hand von Teiluntersuchungen vorgenommen werden. Sie ist zu begründen.
b)
Die Schäden der Erwachsenen sind um den durch Beiträge nicht gedeckten Teil der für Kinder gezahlten und zurückgestellten Leistungen zu erhöhen. Dieser nicht durch Beiträge gedeckte Teil der Kinderschäden ist auf die Männer- und Frauenschäden in angemessener Form (z.B. nach der Zahl der versicherten Erwachsenen) zu verteilen.
5.
Bezeichnet man die für Männer bzw. Frauen ermittelte Gesamtschadenssumme mit S und sind

die normierten Kopfschäden der Alter bzw. Gruppenalter

die Versichertenbestände der entsprechenden Alter, so erhält man den Wert des Grundkopfschadens G des in Frage kommenden Tarifs nach folgender Formel:

III.
Berechnung der Rückstellungen
1.
Vorbemerkungen
a)
Es können Altersgruppen von 5, höchstens 10 Jahren gebildet werden. Als Berechnungsalter ist dann das mittlere Alter zugrunde zu legen.
b)
Die der Berechnung der Rückstellung zugrunde zu legende Nettoprämie ist aus der Tarifprämie zu ermitteln. Es ist anzugeben, in welcher Weise dies geschehen ist.
c)
Es ist anzugeben, in welcher Weise die nach Abzug der Verwaltungs- und Sicherheitszuschläge verbleibende Nettoprämie auf die Prämie für das Krankheitskostenwagnis und für das Sterbegeldwagnis aufgeteilt worden ist.
d)
Für mitversicherte Kinder sind keine technischen Rückstellungen zu berechnen und zu stellen. Dasselbe gilt für Jugendliche, die besondere von den Kinder- und Erwachsenenbeiträgen abweichende Prämien zahlen.
e)
Bei der Berechnung der Rückstellungen braucht die unterjährige Prämienzahlungsweise und beim Sterbegeld dessen sofortige Zahlung im Versicherungsfall nicht berücksichtigt zu werden.
f)
Ist das Sterbegeld gestaffelt, so ist der Berechnung der Deckungsrückstellung das Höchststerbegeld zugrunde zu legen.
2.
Berechnung
a)
Die Berechnung der Alterungsrückstellung, der Rückstellung für das Krankentagegeld, der Deckungsrückstellung für das unselbständige Sterbegeld und der Deckungsrückstellung für das Sterbegeld bei Krankentagegeldversicherungen hat, für jede Art der Rückstellung gesondert, nach der prospektiven Methode zu erfolgen.
b)
Soweit sich negative Deckungsrückstellungen ergeben, ist Null einzusetzen.
3.
Berechnung der Rückstellung für das Krankentagegeld bei den Krankengeldzuschußkassen, die nach dem "Nürnberger System" arbeiten
Bei Krankengeldzuschußkassen, die die Krankentagegeldversicherung nach dem "Nürnberger System" (Aussteuerung nach Maximaldauer) betreiben, kann die Rückstellung für das Krankentagegeld nach folgendem Verfahren ermittelt werden:
Festzustellen ist:
a)
der Grad (g) der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Anwartschaften (Ausnutzungsgrad),
b)
die Zahl der Gesamtanwartschaftstage der Versicherten bis zum 20. Juni 1948 (T),
c)
die Zahl der Tage, für die bis zum 20. Juni 1948 bereits Krankentagegeld bezogen worden ist (K),
d)
das Durchschnittsalter des Bestandes am 20. Juni 1948 (x),
e)
das durchschnittliche tägliche Krankengeld (M).
Die benötigten Zahlen können notfalls schätzungsweise an Hand von Teiluntersuchungen ermittelt werden. Das gewählte Verfahren ist zu begründen.
Beispiel:
Es sei T = 10 Millionen Tage, K = 4 Millionen Tage. Bei einem Ausnutzungsgrad von g = 60 vom Hundert ist die Zahl der Tage (N), für welche die x (=43) Jahre alten Versicherten bis zum Ausscheiden noch Krankentagegeld beziehen können:
N = T ∙ g — K = 2 Millionen Tage
Bis zur Beendigung aller Versicherungen des Bestandes durch Tod oder Ausscheiden bei Lebzeiten ergibt sich insgesamt bei einem durchschnittlichen täglichen Krankentagegeld von M = 2 DM
R = (T ∙ g — K) ∙ M = 4 Millionen DM.
Dieser Betrag kann als eine beim Tod oder Ausscheiden fällige Versicherungssumme angesehen werden. Der Jetztwert (P) dieser Verpflichtung ist nach der Formel P = (1 — d ∙ a'x) ∙ R zu errechnen, wobei d = 0,033816 zu setzen und bei der Berechnung von a'x der vorzeitige Abgang in der unter I,2 angegebenen Form zu berücksichtigen ist. Liegt das durchschnittliche Abgangsalter ungefähr fest (z.B. x'= 57 Jahre), so kann der Jetztwert (P) der Verpflichtung auch ohne Berücksichtigung der versicherungstechnischen Grundlagen durch Diskontierung mit dem Zinssatz von 3 1/2 vom Hundert ermittelt werden. In dem angegebenen Beispiel würde der Jetztwert in diesem Fall rund 2 470 000 DM betragen.
IV.
Schlußbemerkungen
1.
Den so errechneten technischen Rückstellungen sind die im Reichsmarkabschluß zum 20. Juni 1948 ausgewiesenen entsprechenden Rückstellungen gegenüberzustellen. Sind die Rückstellungen, die nach den für die Dotierung bisher maßgebenden Grundsätzen im Reichsmarkabschluß einzusetzen gewesen wären, geringer als die nach I bis III errechneten Rückstellungen, so können die aus der Rückgängigmachung von Abschreibungen und der Auflösung freier Rücklagen oder überdotierter technischer Reserven, Rückstellungen und Wertberichtigungen gewonnenen Beträge zur Auffüllung unzulänglicher Rückstellungen im Reichsmarkabschluß verwendet werden. In die Umstellungsrechnung ist stets der niedrigere der beiden Werte (nach I bis III errechneter Betrag oder im Reichsmarkabschluß zum 20. Juni 1948 ausgewiesener Betrag der technischen Rückstellungen) einzusetzen. Bei der Deckungsrückstellung für das unselbständige Sterbegeld ist dabei zu beachten, daß in die Umstellungsrechnung nur ein Zehntel der für den Reichsmarkabschluß berechneten Deckungsrückstellung eingesetzt werden darf.
2.
Ist eine im Reichsmarkabschluß ausgewiesene Rückstellung höher als die berechnete, so ist der sich im Reichsmarkabschluß zwischen der bilanzmäßigen und der rechnungsmäßigen Rückstellung ergebende Mehrbetrag als Rückstellung für den schwankenden Jahresbedarf auszuweisen.

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