RV
1. Die Deckungsrückstellungen - B IV 1 bis 4 - sind zum 21. Juni 1948 zu berechnen. Als Rechnungszins ist der Satz von 3 1/2 vom Hundert zu verwenden. Dabei ist folgendes zu beachten:
- a)
- Die Deckungsrückstellung für das mit dem Alter wachsende Krankheitswagnis in der Krankheitskostenversicherung (Alterungsrückstellung) und die Deckungsrückstellung für das Krankentagegeld sind mit 100.- Deutsche Mark für je 100.- Reichsmark, die Deckungsrückstellung für das unselbständige Sterbegeld mit 10.- Deutsche Mark für je 100.- Reichsmark des in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Betrages einzusetzen.
- b)
- Die Deckungsrückstellungen für das mit dem Alter wachsende Krankheitswagnis - B IV 1 -, für das Krankentagegeld - B IV 2 - und für das unselbständige Sterbegeld - B IV 3a - sind von denjenigen Krankenversicherungsunternehmungen, die die Berechnung dieser Rückstellungen auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten oder gebilligten Geschäftsplanes vornehmen, nach diesem Plan zu berechnen. Dieser Geschäftsplan ist, falls das noch nicht geschehen sein sollte, der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Eine Abschrift der Genehmigungs- bzw. Bewilligungsverfügung der Aufsichtsbehörde ist beizufügen.Soweit ein solcher Geschäftsplan noch nicht vorliegt, sind die Rückstellungen nach den in der Anlage angegebenen Grundsätzen zu berechnen. Als Geschäftsplan sind nicht die gegenüber der Aufsichtsbehörde abgegebenen Erklärungen anzusehen, wonach eine oder mehrere der technischen Rückstellungen durch periodisch - in der Regel jährlich - erfolgende, nicht versicherungstechnisch berechnete Zuführungen (z.B. eines bestimmten Teiles der Jahresprämie) gebildet werden sollen.Krankenversicherungsunternehmern von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die seither die Rückstellungen im Reservefonds (§ 37 VAG) ohne besondere Gliederung in einer Summe ausgewiesen haben, stellen von dem Teil dieser Summe, der 5 vom Hundert der durchschnittlichen Ausgabe für Schadensleistungen in den Jahren 1943 bis 1947 zuzüglich der Rückstellung für schwebende Versicherungsfälle (siehe unter Ziffer 3) übersteigt, 50 vom Hundert als Deckungsrückstellungen für das mit dem Alter wachsende Krankheitswagnis und für das Krankentagegeld und 50 vom Hundert als Deckungsrückstellung für das unselbständige Sterbegeld nach III 1a dieser Vorschriften ein. Ob ein Unternehmen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
- c)
- Für die Berechnung der Deckungsrückstellung für das Sterbegeld als selbständige Versicherungsleistung - B IV 3b - finden die Vorschriften für die Lebensversicherung (Teil B III 1) Anwendung. Für das Sterbegeld bei Krankentagegeldversicherung gilt § 10 Abs. 2 der Verordnung (Anordnung) über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens vom 5. Juli 1948 unter sinngemäßer Anwendung der in der Anlage angegebenen Grundsätze.
- d)
- Unter "Sonstige" - B IV 4 - sind die für Krankenversicherungen besonderer Art (z.B. Anwartschaftsversicherungen) geschäftsplanmäßig vorgesehenen und nach diesem Geschäftsplan berechneten Deckungsrückstellungen mit 100 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark des in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Betrages einzusetzen.
3. Unter Rückstellung für schwebende (unerledigte) Versicherungsfälle - B VI - sind alle Schäden zu berücksichtigen, die vor dem 21. Juni 1948 durch Gewährung von Leistungen durch den Arzt, Zahnarzt, Heilbehandler oder die Heilbehandlungsstätte, bei Heil- oder Hilfsmitteln jeder Art durch Kauf oder Inanspruchnahme entstanden sind, die Leistung aber zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise noch nicht bewirkt war. Sie sind mit einem Zehntel ihres festgestellten oder geschätzten Reichsmarknennbetrages einzusetzen. Die auf die schwebenden Versicherungsfälle nach dem 20. Juni 1948 entfallenden Schadensbearbeitungskosten des Innen- und Außendienstes sind gleichfalls unter B VI in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in Deutscher Mark zurückzustellen.
4. Als Rückstellungen für den schwankenden Jahresbedarf sowie für Kumulierungs- und Katastrophengefahr - B VII - können in die Umstellungsrechnung in Deutscher Mark eingesetzt werden:
- a)
- 40 vom Hundert der in den Rechnungsabschlüssen der Jahre 1944 bis 1947 durchschnittlich zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs, zur Abdeckung der Kumulierungsgefahr und für Katastrophen unter einer entsprechenden Bezeichnung reservierten Beträge - soweit eine Umstellungsrechnung für das Währungsgebiet und für Westberlin aufzustellen ist, jedoch nur der Teil von 40 vom Hundert, der dem Verhältnis der Prämieneinnahme im Währungsgebiet zur Prämieneinnahme im amerikanischen, britischen und französischen Sektor von Berlin im letzten vollen Geschäftsjahr vor dem 21. Juni 1948 entspricht - oder
- b)
- 40 vom Hundert des Reichsmarknennbetrages der zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs, zur Abdeckung der Kumulierungsgefahr und für Katastrophen in den Rechnungsabschlüssen der Jahre 1944 bis 1947 durchschnittlich enthaltenen, unter einer anderen Bezeichnung oder unter den Positionen Prämienüberträge oder Schadensrückstellungen gebildeten Reserven - soweit eine Umstellungsrechnung für das Währungsgebiet und für Westberlin aufzustellen ist, jedoch nur der Teil von 40 vom Hundert, der dem Verhältnis der Prämieneinnahme im Währungsgebiet zur Prämieneinnahme im amerikanischen, britischen und französischen Sektor von Berlin im letzten vollen Geschäftsjahr vor dem 21. Juni 1948 entspricht -, höchstens aber 10 vom Hundert einer Jahresprämie. Die Jahresprämie, von der der vorstehend genannte Hundertsatz zu berechnen ist, ist die Prämieneinnahme des letzten vollen Geschäftsjahres vor dem 21. Juni 1948, soweit sie auf das Geschäft im Währungsgebiet entfällt.
6. In den Sonstigen allgemeinen Rückstellungen - B IX - sind u.a. gesondert auszuweisen die in Teil A Ziffer 48d und e aufgeführten Rückstellungen sowie die Pensionsrückstellungen (Teil A Ziffer 49).
Fußnote(n):
Abschn. III Nr. 6 Kursivdruck: Jetzt nach § 13 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens gebildete Rückstellungen sowie die Pensionsrückstellungen (§ 14 der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens) gem. § 25 Abs. 2 V v. 6.8.1963 I 637
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.