RV

1. Sterbe- und Pensionskassen sind nach den Vorschriften der Abschnitte I bis IV umzustellen. Für die Gliederung der einzelnen Posten gilt, sofern die Aufsichtsbehörde im Einzelfalle nichts anderes bestimmt, das anliegende Bilanzmuster für Sterbe- und Pensionskassen mit folgenden Vorschriften:

a)
Unter Forderungen auf Zinsen und Mieten - A XI - des Reichsmarkabschlusses sind auch die Erträge aus Vermögenswerten (Zinsen auf Wertpapiere, Mieten usw.) zu verbuchen, die infolge des Krieges und der Kriegsfolgen bis zum 20. Juni 1948 ausgefallen sind, sofern keine Zinsausfallumlage erhoben wurde oder aktiviert wird.
b)
Unter Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber der Versicherten - A XIII, 1 - sind bei Gruppen-Pensionskassen Forderungen gegen die betreffenden Gruppen oder gegen einzelne Mitglieder der Gruppen aufzuführen.
c)
Die Einstellung einer Vermißten-Rückstellung in die Umstellungsrechnung ist nur so weit zulässig, als die Kasse bisher eine Kriegsumlage erhoben hat.
d)
Sind im Reichsmarkabschluß die Passiven höher als die Aktiven, so ist auf der Aktivseite des Reichsmarkabschlusses ein "Ergänzungsposten" in Höhe des Betrages einzusetzen, um den die technischen Reserven die zu ihrer Bedeckung dienenden Vermögenswerte (Deckungsstock) übersteigen. Dieser Ergänzungsposten ist, soweit er auf Mängel in der Prämienberechnung zurückzuführen ist, mit 10 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark in die Umstellungsrechnung einzusetzen. Unterliegt ein Teil des Bestandes nicht der Gesetzgebung im Währungsgebiet, so ist dieser Ergänzungsposten nur anteilig in die Umstellungsrechnung einzusetzen.
2.
a)
Kassen von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung haben als Deckungsrückstellung im Reichsmarkabschluß den Überschuß der Aktiven über alle übrigen Passiven einzusetzen. Dabei sind unter A XI auch die Erträge aus Vermögenswerten zu verbuchen, die infolge des Krieges und der Kriegsfolgen bis zum 20. Juni 1948 ausgefallen sind. In die Umstellungsrechnung ist die so berechnete Deckungsrückstellung mit 10 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark zu übertragen.
b)
Ob eine Kasse von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde.

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