§ 2 RV-BZV
Zahlungsweise, Zahlungsmittel
Beitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten. Die Betragszahlungen können durch
- 1.
- Abbuchung (Einzugsermächtigung),
- 2.
- Überweisung oder Einzahlung,
- 3.
- Scheck oder
- 4.
- Barzahlung
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.