§ 5 RVermVG§6DV

(1) Die Nutzungen der unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes fallenden Vermögenswerte fließen, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist, demjenigen zu, dem die Verwaltung zusteht.

(2) Lasten jeder Art, die mit den unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes fallenden Vermögenswerten verbunden sind, treffen, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist, denjenigen, dem die Verwaltung zusteht.

(3) Die endgültige finanzielle Auseinandersetzung bleibt den gemäß Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zu erlassenden Bundesgesetzen vorbehalten.

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