§ 19 RVOrgRefÜG
Weiterleitung von Beiträgen im Jahr 2005
Für das Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger den Einzugsstellen die nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.