Art 2 RVStreitkrAbkUSAG

Die mit der Durchführung des Abkommens vom 11. September 1970 befaßten deutschen Stellen können zur Vorbereitung ihrer im Einzelfall zu treffenden Entscheidung die Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einholen, wenn Zweifel über die Auslegung und Anwendung des Abkommens bestehen.

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