§ 4 RVWZPauschBeitrV
Zuständigkeit
Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für
- 1.
- Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- 2.
- Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
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