§ 3 RWBestV 2013

Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2013 0,9954.

(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2013 1,0000.

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