§ 3 RWBestV 2015

Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2015 1,0000.

(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2015 1,0000.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.