§ 2 RZV
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als nationales Referenzlaboratorium
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übernimmt die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung für die in Anhang VII Teil I Nummer 12, 15, 17, 18 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Artikel 147 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Bereiche.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nimmt ferner die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit Anhang I Gruppe A Nr. 6 und Gruppe B Nr. 2 Buchstabe c und f und Nr. 3 Buchstabe a, b und f der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/468/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) beschriebenen Aufgaben wahr.
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