§ 53 SaatG
Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Sortenüberwachung zu regeln,
- 2.
- soweit es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Prüfung erforderlich ist, vorzuschreiben, dass der Antragsteller bei bestimmten Arten Ergebnisse bestimmter Prüfungen beizubringen hat, die Aufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben,
- 3.
- das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.
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