§ 55 SaatG
(1) Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt,
- 1.
- die in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffentlicht sind, sofern die Bundesrepublik Deutschland nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder
- 2.
- für die nach Ende der Veröffentlichung gemäß Nummer 1 in einem anderen Vertragsstaat eine Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial festgesetzt worden und in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffentlicht ist.
(2) Saatgut von Sorten,
- 1.
- die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind,
- 2.
- für die das Bundessortenamt festgestellt hat, dass Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten, und
- 3.
- bei denen
- a)
- die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen oder
- b)
- die Erhaltungszüchtung im Inland durchgeführt wird,
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