§ 22 SaatV

Gestattung des Inverkehrbringens

Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:

1.
Leguminosen:
Esparsette,
Pannonische Wicke;
2.
Öl- und Faserpflanzen:
Schwarzer Senf.

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