§ 22 SaatV
Gestattung des Inverkehrbringens
Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:
- 1.
- Leguminosen:Esparsette,Pannonische Wicke;
- 2.
- Öl- und Faserpflanzen:Schwarzer Senf.
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