§ 41 SaatV
Antrag für eine Kennnummer
Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten:
- 1.
- bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut
- a)
- die Art,
- b)
- bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,
- c)
- die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;
- 2.
- bei Saatgutmischungen
- a)
- den Verwendungszweck,
- b)
- die Mischungsnummer;
- 3.
- das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;
- 4.
- die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.
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