Anlage SaAusbV 2005
(zu § 5)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 918 - 923;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | a) | Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten | 4 | |
b) | Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten | ||||
c) | Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und auftragsbezogen bereitstellen | ||||
d) | Aufgaben im Team planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten | 3 | |||
e) | Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen | ||||
f) | Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kunden beraten | ||||
6 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Skizzen und Zeichnungen prüfen und anfertigen | 7 | |
b) | Schablonen prüfen und anfertigen | ||||
c) | technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden | ||||
7 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Informationen beschaffen, auswerten und nutzen | 4 | |
b) | auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen und sichern, Datenschutz beachten | ||||
c) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen | 2 | |||
8 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | a) | Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungszweck und Verarbeitungsmöglichkeiten zuordnen, Artenschutz beachten | 16 | |
b) | Lederhaut flächenmäßig und histologisch einteilen | ||||
c) | Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Kunstleder, Kunststoffe, Metalle und Klebstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden | ||||
d) | Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern | ||||
e) | Leder bearbeiten, insbesondere schärfen, Kanten einschlagen, färben, kleben, reifeln und dehnen | ||||
f) | Bezugsmaterialien vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen und verbinden | ||||
g) | Polstermaterialien behandeln und vorrichten | ||||
h) | Metalle be- und verarbeiten, Metallteile verbinden | ||||
i) | Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, kleben und schweißen | ||||
k) | Holzteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, bohren und leimen | ||||
l) | Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen | 2 | |||
9 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | a) | Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Einsatzmöglichkeit und Materialbeschaffenheit des Werkstücks auswählen und einsetzen | 8 | |
b) | Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten | ||||
c) | Maschinen einrichten, Funktionen prüfen | ||||
d) | Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen | ||||
10 | Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Materialbedarf ermitteln | 12 | |
b) | Schnittschablonen oder Stanzformen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren | ||||
c) | Werk- und Hilfsstoffe materialgerecht zuschneiden oder ausstanzen | ||||
d) | Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen | ||||
11 | Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | a) | Hand- und Maschinennähte unterscheiden und nach Verwendungszweck einsetzen | 15 | |
b) | Nadelarten und Nähgarne auswählen | ||||
c) | ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwenden | ||||
d) | Sticharten von Hand, insbesondere Vorder-, Hinter-, Kreuz- und Schwertstich, ausführen | ||||
e) | Nahtbilder mit Maschine, insbesondere Stepp-, Keder- und Kappnaht, herstellen | ||||
f) | Einzelteile verbinden, Einfassarbeiten ausführen | ||||
12 | Polstern (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | a) | Polstertechniken unterscheiden und anwenden | 10 | |
b) | Polsterteile, insbesondere aus Schaumstoffen, herstellen oder Polsterungen durch Wattieren herstellen | ||||
13 | Fertigstellen und Montieren von Werkstücken (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | a) | Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Nieten, auswählen und anbringen | 9 | |
b) | Befestigungs- und Verschlusselemente, insbesondere Druckknöpfe, Reiß- und Klettverschlüsse, anbringen | ||||
c) | Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Werkstücke anpassen und formen | 5 | |||
d) | Werkstücke und Zubehörteile einbauen und montieren | ||||
14 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) | a) | Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden | 3 | |
b) | Erzeugnisse lager- und verkaufsfertig machen | ||||
c) | Zwischenkontrollen durchführen | ||||
d) | Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, insbesondere Fertigmaße, Verarbeitung und Funktionalität prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren | 4 | |||
e) | Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren | ||||
f) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen | ||||
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen | |||||
A. Fachrichtung Fahrzeugsattlerei | |||||
1 | Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | a) | Polsterungen, insbesondere feste und lose Polster, mit Federkern, Schaumstoffen und Füllungen, unterscheiden | 18 | |
b) | Polsteraufbauten, insbesondere mit Gurten und Schaumstoffen, herstellen | ||||
c) | Schaumstoffteile formen, kleben und wattieren | ||||
d) | Federkernpolster mit Fertigpolster herstellen | ||||
e) | Bezugstechniken unterscheiden | ||||
f) | Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern anfertigen | ||||
g) | Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen und Abnähern, aufteilen und gestalten | ||||
h) | Bezugsstoff, insbesondere durch Nageln, Spannen, Kleben und Klammern, befestigen | ||||
2 | Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | a) | Bahnen messen, anpassen und zuschneiden | 18 | |
b) | Zuschnittteile schweißen, nähen und kleben | ||||
c) | Zubehörteile anbringen, Scheiben einsetzen | ||||
d) | Verdecke oder Planen und deren Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen montieren | ||||
3 | Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | a) | Fahrzeugteile und elektrische Bauteile unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen ein- und ausbauen | 16 | |
b) | Kunden hinsichtlich der Ausgestaltung beraten, Kundenwünsche umsetzen | ||||
c) | Innenverkleidungen nach funktionellen und optischen Gesichtspunkten herstellen | ||||
d) | Bodenbeläge auswählen, zuschneiden, einfassen und verlegen | ||||
e) | Innenausstattungsteile verkleiden | ||||
f) | Innenverkleidungen und Innenausstattungsteile restaurieren und erneuern | ||||
B. Fachrichtung Reitsportsattlerei | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | a) | anatomische Merkmale und Bewegungsabläufe unterscheiden und berücksichtigen | 20 | |
b) | Reitsportzubehör und Geschirrteile unterscheiden und vermessen, Maße dokumentieren | ||||
c) | Leder nach Qualität und funktionellen Gesichtspunkten zuschneiden | ||||
d) | Zubehör und Beschläge auftragsbezogen festlegen | ||||
e) | Leder bearbeiten, insbesondere Kanten abziehen, aufputzen, spalten und lochen, Schlaufen aufkeilen | ||||
f) | Reitsportzubehör und Fahrsportartikel kundenbezogen fertig stellen und anpassen | ||||
g) | Reitsportzubehör und Fahrsportartikel ausbessern | ||||
2 | Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | a) | Sättel nach Form und Funktion unterscheiden | 22 | |
b) | Sattelteile vermessen und zuschneiden | ||||
c) | Näharbeiten, insbesondere Biesen-, Wulst- und Sattlernähte, manuell und mit Maschinen ausführen, Ziernähte anbringen | ||||
d) | Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien herstellen | ||||
e) | Sättel fertig stellen und nach anatomischen Merkmalen anpassen | ||||
f) | Sättel stilgerecht restaurieren | ||||
3 | Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | a) | Einzelteile vermessen und zuschneiden | 10 | |
b) | Näharbeiten manuell und mit Maschinen ausführen, Ziernähte anbringen | ||||
c) | Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien herstellen | ||||
d) | Sportartikel mit Leder fertig stellen und Funktion prüfen | ||||
C. Fachrichtung Feintäschnerei | |||||
1 | Entwerfen von Lederwaren (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) | a) | Entwurfsskizzen anfertigen und auf Umsetzbarkeit prüfen | 15 | |
b) | Schnitt- und Arbeitsmuster entwickeln, Schablonen anfertigen | ||||
c) | Zubehörteile und Beschläge nach funktionellen und optischen Gesichtspunkten festlegen | ||||
d) | Verarbeitungstechniken bestimmen | ||||
2 | Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) | a) | Leder von Hand schärfen | 12 | |
b) | Leder spalten | ||||
c) | Einlagematerialien schärfen und abstoßen | ||||
d) | Lederteile prägen, Verzierungen anbringen | ||||
e) | zugeschnittene Teile mit Einlagematerialien verbinden | ||||
f) | Außenmaterialien, Einlagematerialien und Kanten verkleben | ||||
g) | Versteifungen einarbeiten | ||||
h) | Keder mit und ohne Einlagen herstellen | ||||
3 | Herstellen und Reparieren von Lederwaren (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) | a) | Lederteile mit zwei Nadeln zusammennähen | 25 | |
b) | Futterteile zuschneiden und zusammenfügen, Zubehör und Verschlüsse einarbeiten | ||||
c) | Reparatur- und Restaurationsarbeiten an Lederwaren ausführen | ||||
Lederwaren mit Korpus | |||||
d) | Korpus mit Außenmaterialien beziehen und bespannen | ||||
e) | Außenkanten nähen | ||||
f) | Beschläge anbringen | ||||
g) | Innenaufteilung gestalten und anfertigen | ||||
h) | Innenfutter einpassen und anbringen | ||||
Lederwaren ohne Korpus | |||||
i) | Lederwaren mit aufgezogenem und gespanntem Futter herstellen | ||||
k) | Lederwaren mit eingehängtem Futter herstellen | ||||
l) | Falten anfertigen und einarbeiten | ||||
m) | Verschlussteile und Beschläge anbringen, Bügel einarbeiten | ||||
Kleinlederwaren | |||||
n) | Inneneinrichtungen nach Verwendungszweck herstellen und mit Außendecken einschlagen | ||||
o) | Verschlüsse, insbesondere mit Zupfer und Riemchen, herstellen | ||||
p) | Kanten und Einschläge abstreichen |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.