Anlage SaAusbV 2005

(zu § 5)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 918 - 923;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten4 
b)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten
c)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und auftragsbezogen bereitstellen
d)Aufgaben im Team planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten 3
e)Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen
f)Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kunden beraten
6Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Skizzen und Zeichnungen prüfen und anfertigen7 
b)Schablonen prüfen und anfertigen
c)technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden
7Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Informationen beschaffen, auswerten und nutzen4 
b)auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen und sichern, Datenschutz beachten
c)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen 2
8Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungszweck und Verarbeitungsmöglichkeiten zuordnen, Artenschutz beachten16 
b)Lederhaut flächenmäßig und histologisch einteilen
c)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Kunstleder, Kunststoffe, Metalle und Klebstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden
d)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern
e)Leder bearbeiten, insbesondere schärfen, Kanten einschlagen, färben, kleben, reifeln und dehnen
f)Bezugsmaterialien vorbereiten, insbesondere messen, anzeichnen und verbinden
g)Polstermaterialien behandeln und vorrichten
h)Metalle be- und verarbeiten, Metallteile verbinden
i)Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere schneiden, bohren, kleben und schweißen
k)Holzteile be- und verarbeiten, insbesondere sägen, bohren und leimen
l)Arten von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen 2
9Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Einsatzmöglichkeit und Materialbeschaffenheit des Werkstücks auswählen und einsetzen8 
b)Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten
c)Maschinen einrichten, Funktionen prüfen
d)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
10Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Materialbedarf ermitteln12 
b)Schnittschablonen oder Stanzformen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren
c)Werk- und Hilfsstoffe materialgerecht zuschneiden oder ausstanzen
d)Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen
11Ausführen von Näharbeiten (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)a)Hand- und Maschinennähte unterscheiden und nach Verwendungszweck einsetzen15 
b)Nadelarten und Nähgarne auswählen
c)ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwenden
d)Sticharten von Hand, insbesondere Vorder-, Hinter-, Kreuz- und Schwertstich, ausführen
e)Nahtbilder mit Maschine, insbesondere Stepp-, Keder- und Kappnaht, herstellen
f)Einzelteile verbinden, Einfassarbeiten ausführen
12Polstern (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Polstertechniken unterscheiden und anwenden 10
b)Polsterteile, insbesondere aus Schaumstoffen, herstellen oder Polsterungen durch Wattieren herstellen
13Fertigstellen und Montieren von Werkstücken (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)a)Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Nieten, auswählen und anbringen9 
b)Befestigungs- und Verschlusselemente, insbesondere Druckknöpfe, Reiß- und Klettverschlüsse, anbringen
c)Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Werkstücke anpassen und formen 5
d)Werkstücke und Zubehörteile einbauen und montieren
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden3 
b)Erzeugnisse lager- und verkaufsfertig machen
c)Zwischenkontrollen durchführen
d)Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen, insbesondere Fertigmaße, Verarbeitung und Funktionalität prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren 4
e)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen und dokumentieren
f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Fahrzeugsattlerei
1Durchführen von Polster- und Bezugsarbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Polsterungen, insbesondere feste und lose Polster, mit Federkern, Schaumstoffen und Füllungen, unterscheiden 18
b)Polsteraufbauten, insbesondere mit Gurten und Schaumstoffen, herstellen
c)Schaumstoffteile formen, kleben und wattieren
d)Federkernpolster mit Fertigpolster herstellen
e)Bezugstechniken unterscheiden
f)Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern anfertigen
g)Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen und Abnähern, aufteilen und gestalten
h)Bezugsstoff, insbesondere durch Nageln, Spannen, Kleben und Klammern, befestigen
2Herstellen und Montieren von Verdecken oder Planen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Bahnen messen, anpassen und zuschneiden 18
b)Zuschnittteile schweißen, nähen und kleben
c)Zubehörteile anbringen, Scheiben einsetzen
d)Verdecke oder Planen und deren Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen montieren
3Gestalten, Herstellen und Montieren von Innenverkleidungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Fahrzeugteile und elektrische Bauteile unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen ein- und ausbauen 16
b)Kunden hinsichtlich der Ausgestaltung beraten, Kundenwünsche umsetzen
c)Innenverkleidungen nach funktionellen und optischen Gesichtspunkten herstellen
d)Bodenbeläge auswählen, zuschneiden, einfassen und verlegen
e)Innenausstattungsteile verkleiden
f)Innenverkleidungen und Innenausstattungsteile restaurieren und erneuern
B. Fachrichtung Reitsportsattlerei
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
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1Herstellen, Anpassen und Reparieren von Reitsportzubehör und Fahrsportartikeln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)anatomische Merkmale und Bewegungsabläufe unterscheiden und berücksichtigen 20
b)Reitsportzubehör und Geschirrteile unterscheiden und vermessen, Maße dokumentieren
c)Leder nach Qualität und funktionellen Gesichtspunkten zuschneiden
d)Zubehör und Beschläge auftragsbezogen festlegen
e)Leder bearbeiten, insbesondere Kanten abziehen, aufputzen, spalten und lochen, Schlaufen aufkeilen
f)Reitsportzubehör und Fahrsportartikel kundenbezogen fertig stellen und anpassen
g)Reitsportzubehör und Fahrsportartikel ausbessern
2Herstellen, Anpassen und Reparieren von Sätteln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Sättel nach Form und Funktion unterscheiden 22
b)Sattelteile vermessen und zuschneiden
c)Näharbeiten, insbesondere Biesen-, Wulst- und Sattlernähte, manuell und mit Maschinen ausführen, Ziernähte anbringen
d)Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien herstellen
e)Sättel fertig stellen und nach anatomischen Merkmalen anpassen
f)Sättel stilgerecht restaurieren
3Herstellen und Reparieren von Sportartikeln mit Leder (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Einzelteile vermessen und zuschneiden 10
b)Näharbeiten manuell und mit Maschinen ausführen, Ziernähte anbringen
c)Polsterungen aus verschiedenen Polstermaterialien herstellen
d)Sportartikel mit Leder fertig stellen und Funktion prüfen
C. Fachrichtung Feintäschnerei
1Entwerfen von Lederwaren (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)a)Entwurfsskizzen anfertigen und auf Umsetzbarkeit prüfen 15
b)Schnitt- und Arbeitsmuster entwickeln, Schablonen anfertigen
c)Zubehörteile und Beschläge nach funktionellen und optischen Gesichtspunkten festlegen
d)Verarbeitungstechniken bestimmen
2Vorrichten von Außen- und Innenmaterialien (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)a)Leder von Hand schärfen 12
b)Leder spalten
c)Einlagematerialien schärfen und abstoßen
d)Lederteile prägen, Verzierungen anbringen
e)zugeschnittene Teile mit Einlagematerialien verbinden
f)Außenmaterialien, Einlagematerialien und Kanten verkleben
g)Versteifungen einarbeiten
h)Keder mit und ohne Einlagen herstellen
3Herstellen und Reparieren von Lederwaren (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)a)Lederteile mit zwei Nadeln zusammennähen 25
b)Futterteile zuschneiden und zusammenfügen, Zubehör und Verschlüsse einarbeiten
c)Reparatur- und Restaurationsarbeiten an Lederwaren ausführen
Lederwaren mit Korpus
d)Korpus mit Außenmaterialien beziehen und bespannen
e)Außenkanten nähen
f)Beschläge anbringen
g)Innenaufteilung gestalten und anfertigen
h)Innenfutter einpassen und anbringen
Lederwaren ohne Korpus
i)Lederwaren mit aufgezogenem und gespanntem Futter herstellen
k)Lederwaren mit eingehängtem Futter herstellen
l)Falten anfertigen und einarbeiten
m)Verschlussteile und Beschläge anbringen, Bügel einarbeiten
Kleinlederwaren
n)Inneneinrichtungen nach Verwendungszweck herstellen und mit Außendecken einschlagen
o)Verschlüsse, insbesondere mit Zupfer und Riemchen, herstellen
p)Kanten und Einschläge abstreichen

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