§ 4 SachBezV 1994
Übergangsvorschrift
Die §§ 1 und 2 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung beträgt monatlich 505 DM.
- 2.
- Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen
für die Wohnung | 133,40 DM, |
für Heizung | 39,50 DM, |
für Beleuchtung | 2,70 DM, |
für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben. |
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