§ 4 SachBezV 1994

Übergangsvorschrift

Die §§ 1 und 2 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung beträgt monatlich 505 DM.
2.
Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen
für die Wohnung 133,40 DM,
für Heizung 39,50 DM,
für Beleuchtung 2,70 DM,
für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben.

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