§ 3 SachBezV BG

§ 1 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Sachbezugsverordnung 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Wohnung 45,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen sind.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.