§ 4 SachenRÄndG
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 6 und 7 am 1. Januar 1978 in Kraft.
(2) Die Artikel 6 und 7 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie gelten auch für Ansprüche, die durch eine vor diesem Zeitpunkt eingetragene Vormerkung gesichert sind, soweit nicht eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht.
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