§ 7 SachvPrüfV
Vorlagefrist
Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Fußnote(n):
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)
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