§ 1 SanDVergV
Anspruchsvoraussetzungen
Eine Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft erhalten Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte in Bundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A,
- 1.
- die innerhalb des Krankenhausbetriebs zur medizinischen Versorgung der Patientinnen und Patienten eingesetzt sind (Anspruchsberechtigte),
- 2.
- für die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt,
- 3.
- deren Arbeitszeit automatisiert erfasst wird und
- 4.
- die in Bundeswehrkrankenhäusern Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder Rufbereitschaft leisten, wenn die geleisteten Zeiten aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Freistellung vom Dienst ausgeglichen werden können.
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