§ 16 SatDSiG
Maßnahmen der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind. Sie kann insbesondere
- 1.
- verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Technik anzupassen, oder
- 2.
- vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.
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