§ 20 SatDSiG
Sammelerlaubnis
Die zuständige Behörde kann eine Sammelerlaubnis erteilen, wenn ein Datenanbieter
- 1.
- Darstellungen von Daten mit stark vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten für jedermann zugänglich machen oder
- 2.
- sensitive Anfragen, die in gleichartiger Weise von derselben Person für eine unbestimmte Anzahl von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems angefragt werden, bedienen will.
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