§ 29 SatDSiG
Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,
- 1.
- die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland,
- 2.
- das friedliche Zusammenleben der Völker oder
- 3.
- die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
(2) Der Versuch ist strafbar.
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