§ 6 SAZV
Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, insbesondere in folgenden Bereichen:
- 1.
- allgemeine Grundausbildung,
- 2.
- Dienstposten-, Laufbahn- und Einsatzausbildung,
- 3.
- Dauereinsatzaufgaben,
- 4.
- Wach-, Sonder- und Ordnungsdienste,
- 5.
- Dienst in kurativen Sanitätseinrichtungen,
- 6.
- eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine und
- 7.
- Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.
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