§ 10 SBGG
Änderung von Registern und Dokumenten
(1) Sind der Geschlechtseintrag und die Vornamen einer Person im Personenstandsregister geändert worden, so kann sie, sofern eine Anpassung nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen erfolgt, verlangen, dass Einträge zu ihrem Geschlecht und ihren Vornamen in amtlichen Registern geändert werden, wenn dem keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Die bisherigen Einträge und eingereichten Dokumente bleiben in amtlichen Registern erhalten.
(2) Die Person kann auch verlangen, dass folgende und damit vergleichbare Dokumente, soweit diese Angaben zum Geschlecht oder zu den Vornamen enthalten und zur Aushändigung an die Person bestimmt sind, mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann:
- 1.
- Zeugnisse und andere Leistungsnachweise,
- 2.
- Ausbildungs- und Dienstverträge,
- 3.
- Besitzstandsurkunden,
- 4.
- Führerscheine,
- 5.
- Versicherungsnummernachweis und elektronische Gesundheitskarte und
- 6.
- Zahlungskarten.
- 1.
- gerichtliche Dokumente,
- 2.
- nach dem Beurkundungsgesetz oder dem Personenstandsgesetz errichtete Dokumente,
- 3.
- Dokumente, die durch die Veränderung des Vornamens oder des Geschlechts ungültig werden.
(3) Der Anspruch nach Absatz 2 richtet sich gegen die öffentliche oder private Stelle oder Person,
- 1.
- die das zu ändernde Dokument ausgestellt hat,
- 2.
- die ausstellender Vertragspartner der nach Absatz 2 berechtigten Person ist oder
- 3.
- die sonst zur Ausstellung einer Zweitschrift befugt ist.
Fußnote(n):
(+++ § 10: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 2 +++)
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