§ 23 SBGWV
Sitzverteilung
(1) Der zentrale Wahlvorstand stellt für jede Laufbahngruppe die Sitze im Gesamtvertrauenspersonenausschuss fest, die entfallen
- 1.
- auf die militärischen Organisationsbereiche und
- 2.
- auf die Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören.
(2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeder militärische Organisationsbereich durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Die Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, sollen gemeinsam durch mindestens ein Mitglied vertreten sein. Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen militärischen Organisationsbereich entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in den militärischen Organisationsbereichen und in Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des zentralen Wahlvorstands.
(3) Entfallen nach Absatz 2 auf einen militärischen Organisationsbereich mehrere Sitze, werden diese im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des militärischen Organisationsbereichs verteilt. Erhält hierbei eine Laufbahngruppe, der mindestens 5 Prozent der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen; die Sitze der übrigen Laufbahngruppen vermindern sich entsprechend. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstands zu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz abzugeben hat. Satz 2 gilt nicht, soweit
- 1.
- die Anzahl der Sitze vermindert werden müsste, die ihrerseits Mindestsitze sind, oder
- 2.
- die Zuteilung eines Mindestsitzes dazu führen würde, dass eine Laufbahngruppe, der mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten des militärischen Organisationsbereichs angehören, weniger als die Hälfte der Sitze des militärischen Organisationsbereichs erhält.
Fußnote(n):
(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 4 +++)
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