§ 8 SBGWV
Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. In dem Wahlvorschlag ist zu jeder Bewerberin und jedem Bewerber Folgendes anzugeben:
- 1.
- der Familienname,
- 2.
- die Vornamen und
- 3.
- der Dienstgrad.
(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag unverzüglich zurück, wenn
- 1.
- dieser nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
- 2.
- dieser von einer oder einem Wahlberechtigten unterzeichnet ist, die oder der bereits einen anderen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, und wenn der Wahlvorschlag im Fall der Streichung der Unterschrift dieser oder dieses Wahlberechtigten nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
- 3.
- dieser nicht wählbare Bewerberinnen oder Bewerber enthält oder
- 4.
- keine schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber vorliegt.
(3) Sind nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 weniger als drei Bewerberinnen oder Bewerber gültig vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten durch einen Aushang auf, innerhalb einer Nachfrist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge einzureichen. Der Aushang erfolgt an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist. Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ist die Wahl mit den vorliegenden Wahlvorschlägen durchzuführen.
(4) Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um zwei Wochen. Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten
- 1.
- auf die Aufgaben und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen der Nichtbenennung von Bewerberinnen oder Bewerbern hinzuweisen und
- 2.
- aufzufordern, innerhalb der verlängerten Frist nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.
(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 verlängerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten einzuleiten.
(6) Verspätet eingegangene Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.
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