Anlage SchädlBekAusbV

(zu § 5)

(Fundstelle BGBl. I 2004, 1641 - 1644)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären
c)Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern
f)persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben
g)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnen
k)Regeln der Arbeitshygiene anwenden
l)ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
e)Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen
5Rechtsvorschriften und Normen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)berufsbezogene rechtliche Grundlagen und Normen der Schädlingsbekämpfung beachten und anwenden4 
b)mit den für die Schädlingsbekämpfung zuständigen Behörden zusammenarbeiten
6Kommunikation und Information (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Informationsquellen nutzen und Informationen auch mit fremdsprachigen Fachbegriffen anwenden4 
b)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
c)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
d)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
e)Kommunikationsregeln anwenden 4
7Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)Materialien, Geräte, Hilfsmittel und persönliche Schutzausrüstung auswählen und bereitstellen4 
b)Aufgaben im Team abstimmen und durchführen
c)Arbeitsabläufe festlegen, Arbeits- schritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben sowie zeitlicher Abläufe durchführen; Arbeitsschritte bei Abweichung von der Planung auf die veränderte Situation anpassen 4
d)Arbeitsabläufe mit weiteren Beteiligten, insbesondere mit anderen Gewerken und Behörden, abstimmen
8Bedienen und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Geräte für die Schädlingsbekämpfung bedienen, pflegen und warten6 
b)Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Geräten überprüfen und Reparaturen veranlassen
9Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)Gefahrstoffe8 
a)erkennen
b)lagern
c)entsorgen
d)nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden und einordnen 10
e)transportieren
f)auswählen
g)anwenden
10Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Schädlingsbekämpfungsmittel nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden12 
b)Anwendungsverfahren unterscheiden
c)Schädlingsbekämpfungsmittel nach Formulierungen unterscheiden
11Sichern des Arbeitsbereiches (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)Arbeitsbereiche gegen Zugang durch Nichtbeteiligte, insbesondere durch Information, Kennzeichnung und Absperrung, sichern2 
12Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)Schädlinge, Spuren und Schadbilder erkennen und bestimmen20 
b)Schädlingsbefall im Innen- und Außenbereich, insbesondere durch Sichtkontrolle und technisches Monitoring, feststellen
c)Befallsorte eingrenzen, Befallstärke einschätzen und Ursachen ermitteln 20
d)Dokumentationen erstellen
13Planen und Durchführen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorratsschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)a)Außenbereiche, Innenbereiche und Transportwege gegen Zulauf/Zuflug von Schädlingen absichern18 
b)Schädlingsbekämpfung mit physikalischen Verfahren durchführen
c)Schädlingsbekämpfung mit biotechnischen Verfahren durchführen
d)Mittel und Verfahren unter Berücksichtigung örtlicher und sachlicher Gegebenheiten auswählen 20
e)Schädlingsbekämpfung mit chemischen Verfahren durchführen
f)Schädlingsbekämpfung mit biologischen Verfahren durchführen
g)Durchführung, Mittel, Maßnahmen und Ergebnisse dokumentieren
14Kundenberatung (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)Kunden über: 18
a)Art, Umfang und Ursache des Befalls
b)Auswirkung des Schädlingsbefalls
c)Art, Umfang und Dauer der Bekämpfung
d)Wirkungsweisen der Bekämpfungsmittel
e)Sicherheitsmaßnahmen
f)Vorbeugemaßnahmen
g)Vertrags- und Geschäftsbedingungen informieren
15Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15)a)betriebsspezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung erläutern und aufgabenspezifisch anwenden 2
b)prozess- und kundenorientiert arbeiten
c)Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.