Anlage SchädlBekAusbV
(zu § 5)
(Fundstelle BGBl. I 2004, 1641 - 1644)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen | ||
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklären | ||||
c) | Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
e) | Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern | ||||
f) | persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben | ||||
g) | Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten | ||||
h) | Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen | ||||
i) | Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnen | ||||
k) | Regeln der Arbeitshygiene anwenden | ||||
l) | ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
e) | Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen | ||||
5 | Rechtsvorschriften und Normen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | a) | berufsbezogene rechtliche Grundlagen und Normen der Schädlingsbekämpfung beachten und anwenden | 4 | |
b) | mit den für die Schädlingsbekämpfung zuständigen Behörden zusammenarbeiten | ||||
6 | Kommunikation und Information (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Informationsquellen nutzen und Informationen auch mit fremdsprachigen Fachbegriffen anwenden | 4 | |
b) | betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen | ||||
c) | mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten | ||||
d) | Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden | ||||
e) | Kommunikationsregeln anwenden | 4 | |||
7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | a) | Materialien, Geräte, Hilfsmittel und persönliche Schutzausrüstung auswählen und bereitstellen | 4 | |
b) | Aufgaben im Team abstimmen und durchführen | ||||
c) | Arbeitsabläufe festlegen, Arbeits- schritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben sowie zeitlicher Abläufe durchführen; Arbeitsschritte bei Abweichung von der Planung auf die veränderte Situation anpassen | 4 | |||
d) | Arbeitsabläufe mit weiteren Beteiligten, insbesondere mit anderen Gewerken und Behörden, abstimmen | ||||
8 | Bedienen und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) | a) | Geräte für die Schädlingsbekämpfung bedienen, pflegen und warten | 6 | |
b) | Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Geräten überprüfen und Reparaturen veranlassen | ||||
9 | Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | Gefahrstoffe | 8 | ||
a) | erkennen | ||||
b) | lagern | ||||
c) | entsorgen | ||||
d) | nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden und einordnen | 10 | |||
e) | transportieren | ||||
f) | auswählen | ||||
g) | anwenden | ||||
10 | Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | a) | Schädlingsbekämpfungsmittel nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden | 12 | |
b) | Anwendungsverfahren unterscheiden | ||||
c) | Schädlingsbekämpfungsmittel nach Formulierungen unterscheiden | ||||
11 | Sichern des Arbeitsbereiches (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | Arbeitsbereiche gegen Zugang durch Nichtbeteiligte, insbesondere durch Information, Kennzeichnung und Absperrung, sichern | 2 | ||
12 | Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | a) | Schädlinge, Spuren und Schadbilder erkennen und bestimmen | 20 | |
b) | Schädlingsbefall im Innen- und Außenbereich, insbesondere durch Sichtkontrolle und technisches Monitoring, feststellen | ||||
c) | Befallsorte eingrenzen, Befallstärke einschätzen und Ursachen ermitteln | 20 | |||
d) | Dokumentationen erstellen | ||||
13 | Planen und Durchführen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorratsschutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflanzenschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) | a) | Außenbereiche, Innenbereiche und Transportwege gegen Zulauf/Zuflug von Schädlingen absichern | 18 | |
b) | Schädlingsbekämpfung mit physikalischen Verfahren durchführen | ||||
c) | Schädlingsbekämpfung mit biotechnischen Verfahren durchführen | ||||
d) | Mittel und Verfahren unter Berücksichtigung örtlicher und sachlicher Gegebenheiten auswählen | 20 | |||
e) | Schädlingsbekämpfung mit chemischen Verfahren durchführen | ||||
f) | Schädlingsbekämpfung mit biologischen Verfahren durchführen | ||||
g) | Durchführung, Mittel, Maßnahmen und Ergebnisse dokumentieren | ||||
14 | Kundenberatung (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) | Kunden über: | 18 | ||
a) | Art, Umfang und Ursache des Befalls | ||||
b) | Auswirkung des Schädlingsbefalls | ||||
c) | Art, Umfang und Dauer der Bekämpfung | ||||
d) | Wirkungsweisen der Bekämpfungsmittel | ||||
e) | Sicherheitsmaßnahmen | ||||
f) | Vorbeugemaßnahmen | ||||
g) | Vertrags- und Geschäftsbedingungen informieren | ||||
15 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 15) | a) | betriebsspezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung erläutern und aufgabenspezifisch anwenden | 2 | |
b) | prozess- und kundenorientiert arbeiten | ||||
c) | Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen einleiten |
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