§ 3 SchBerG
(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche
- 1.
- bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen,
- 2.
- Inseln, Küsten und Gewässer verändern,
- 3.
- in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern
(2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.
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