§ 1 SchBesV
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Besetzung der Kauffahrteischiffe, die die Bundesflagge führen (Schiffe).
(2) Es bedeutet
- 1.
- der Ausdruck „Seearbeitsübereinkommen” das Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- der Ausdruck „Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation,
- 3.
- der Ausdruck „Unionsbürger” einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
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