§ 5 SchBFrdFlaggV
Unterrichtung über Mängel und Maßnahmen
Über Mängel nach den §§ 2 oder 3 sowie über Anordnungen unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich
- 1.
- den Kapitän des Schiffes,
- 2.
- den nächst erreichbaren für Seeschiffahrtsfragen zuständigen konsularischen, diplomatischen oder sonstigen Vertreter des Flaggenstaates,
- 3.
- die zuständige Hafenbehörde und
- 4.
- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
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