§ 3 SchBrÜbkG

(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung und das Handelsgesetzbuch maßgebend.

(2)

Fußnote(n):

§ 3 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1

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