§ 12a SchfHwG
Haftungsausschluss
Eine Haftung des Staates an Stelle des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder von dessen Vertreter besteht nicht.
Fußnote(n):
(+++ § 12a: Zur Anwendung ab 1.1.2018 vgl. § 45 +++)
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