§ 9 SchfHwG
Öffentliche Ausschreibung
Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann
- 1.
- die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
- 2.
- das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
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