§ 2 SchHaltHygV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betrieb:
alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;
2.
Stall:
ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen innerhalb eines Betriebes;
3.
Stallabteilung:
ein räumlich abgegrenzter Teil eines Stalles;
4.
Isolierstall:
ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem entweder zur Abgabe bestimmte oder neu einzustellende Schweine gehalten und untersucht werden können;
5.
Rein-Raus-System:
die Organisationsform eines Betriebes, bei der sich das Belegen und Räumen des Betriebes oder der Stallabteilung jeweils zeitgleich auf alle Schweine des Betriebes oder der betreffenden Stallabteilung erstreckt;
6.
Zuchtbetrieb:
ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält, dabei gelten die nachfolgenden Vorschriften der §§ 3 und 4 für Zuchtbetriebe mit Eberplätzen entsprechend;
7.
Aufzuchtbetrieb:
ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;
8.
arbeitsteilige Ferkelproduktion:
die Organisationsform eines Betriebes oder eines Zusammenschlusses von Betrieben, bei der die Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-, Warte- und Abferkelbetriebe oder die Ferkel vom Zuchtbetrieb an einen Aufzuchtbetrieb abgegeben werden;
9.
Gemischter Betrieb:
ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt; dabei entsprechen jeweils sieben Plätze für Mastschweine im Alter von mehr als 12 Wochen einem Sauenplatz;
10.
Freilandhaltung:
Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen;
11.
Auslaufhaltung:
Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten;
12.
Verenden:
der Tod eines Schweines auf natürlichem Wege, auch infolge einer Krankheit.
Wird ein Schwein infolge einer Krankheit aus Gründen des Tierschutzes getötet, ist das Schwein im Sinne des Satzes 1 Nummer 12 verendet.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.