Anlage 6 SchHaltHygV
(zu § 8 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 339)
Abschnitt I |
Gehäuftes Verenden |
Ein Verenden tritt gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden:
Verenden im Abferkelbereich | Verenden im Aufzuchtbereich | Verenden im Mast- oder Zuchtbereich | |
Erste Lebenswoche | Übrige Lebenswochen | ||
15 | 5 | 3 | 2 |
Abschnitt II |
Gehäuftes Auftreten von Kümmerern |
Gehäuft treten Kümmerer auf
- a)
- in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind,
- b)
- in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v. H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind.
Abschnitt III |
Fieberhafte Erkrankungen |
Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen
- a)
- in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens jedoch
- aa)
- im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere,
- bb)
- im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere,
- b)
- in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v. H., wenigstens jedoch 30 Tiere
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