§ 3 SchiedsG
(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie muß das Wahlrecht besitzen.
(2) In das Amt soll nicht berufen werden,
- -
- wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
- -
- wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.