§ 31 SchiedsG
(1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist er zu Protokoll zu nehmen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
- -
- den Ort und die Zeit der Verhandlung;
- -
- die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben;
- -
- den Gegenstand des Streites;
- -
- den Vergleich der Parteien.
(3) Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.