§ 7 SchiedsG
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer
- 1.
- das 60. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,
- 3.
- aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,
- 4.
- aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet der Direktor des Kreisgerichts.
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